Pflichten
Jeder Versicherungsnehmer hat der Versicherungsgesellschaft gegenüber Pflichen. Neben der Pflicht die Beiträge zu bezahlen gibt es weitere Obliegenheiten (also Verhaltensnormen), die beachtet werden müssen. Andernfalls kann der Versicherungsschutz gefährdet werden. (siehe dazu: Kündigung des Vertrags).
Die gesetzlichen Obliegenheiten sind im "Versicherungs Vertrag Gesetz" definiert, die Versicherungsbedingungen regeln die vertraglichen Obliegenheiten. Sollte der Versicherungsnehmer eine dieser Pflichen verletzen, braucht die Versicherung in der Kasko- und Insassenunfallversicherung meist nicht mehr im Schadensfall aufkommen.
Für die KFZ Haftpflichtversicherung muss der Versicherer jedoch auf jeden Fall seine Leistung an die Verkehrsopfer erbringen, allerdings hat er ein Rückgriffsrecht gegenüber den Versicherungsnehmer.
Eine dauerhafte Gefahrenerhöhung (defekte Bremsen, Fahren ohne Brille, etc. ) muss nach § 23ff Versicherungsvertragsgesetz der Versicherungsnehmer dem Versicherer anzeigen.
Gefahrenerhöhung: Telefonieren mit dem Handy
Grundsätzlich werden Ansprüche von Dritten von der Haftpflichtversicherung bezahlt, auch wenn der Fahrer während der Fahrt telefonierte. Diese Eintrittspflicht besteht unabhängig davon, ob eine Freisprecheinrichtung verwendet wurde oder nicht. Der Fahrer kann also nicht in Regress genommen werden wie z. B. bei Alkohol am Steuer.
Schwierig ist die Regressforderung durch die Versicherer v. a. deshalb, da dem Fahrer nachgewiesen werden müsste, dass er ständig beim Fahren telefoniert und dass das Telefonieren unfallursächlich gewesen ist.
Übrigens gibt es jedoch bereits Fälle, wo Fahrzeugführern eine grobe Fahrlässigkeit unterstellt wurde, was einer Gefahrenerhöhung gleich kommt:
“Telefonieren und gleichzeitiges Blättern in Unterlagen auf dem Beifahrersitz. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Datum vom 12.11.1998 entschieden, dass ein LKW Fahrer, der während der Fahrt einen Anruf annimmt und dann in den auf dem Beifahrersitz liegenden Unterlagen blättert, grob fahrlässig handelt, wenn er dadurch ein rotes Ampellicht übersieht und dabei einen Unfall verursacht.”
“Telefonieren bei Geschwindigkeit von 170 bis 220 km/h auf der Autobahn. Neben einer für die konkrete Verkehrssituation überhöhten Geschwindigkeit geht das OLG Koblenz bei gleichzeitigem Telefonieren von grober Fahrlässigkeit des Fahrzeugführers aus.”
